»Sind für ein Streitjahr wegen der gleichen Streitfragen Urteile des FG sowohl in der Einkommensteuersache als auch in der Gewerbesteuermeßbetragssache ergangen, ist aber nur in der Einkommensteuersache Revision eingelegt worden, so ist der unmittelbar beim BFH gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheids wegen der Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils in der Gewerbesteuermeßbetragssache nicht statthaft.«