BFH vom 24.10.1979
VII R 7/77
Normen:
AO § 112, § 118 ; StAnpG § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 13
BStBl II 1980, 58

BFH - 24.10.1979 (VII R 7/77) - DRsp Nr. 1997/14331

BFH, vom 24.10.1979 - Aktenzeichen VII R 7/77

DRsp Nr. 1997/14331

»Hat sich der in einem Haftungsbescheid festgesetzte Haftungsbetrag durch danach von anderen Gesamtschuldnern auf bestandskräftige Bescheide geleistete Zahlungen gemindert und ist das dem FA bei Erlaß der Einspruchsentscheidung bekannt, so ist es ermessensfehlerhaft, wenn das FA in der Einspruchsentscheidung am ursprünglichen Haftungsbetrag festhält.«

Normenkette:

AO § 112, § 118 ; StAnpG § 7 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Jahren 1969 bis 1971 bei verschiedenen Heizölspediteuren als Tankzugfahrer angestellt. Bei dem Transport des Heizöls von der Raffinerie zum jeweiligen Verwender behielt er unter Ausnutzung temperaturbedingter Volumenänderungen laufend Restmengen zurück, die er an mindestens sechs verschiedene Abnehmer als Dieselkraftstoff verkaufte, ohne dies dem zuständigen Hauptzollamt (HZA) anzuzeigen. Mit Steuerhaftungsbescheid vom 20. Oktober 1972 nahm der Beklagte und Revisionskläger (das HZA) den Kläger gemäß § 112 der Reichsabgabenordnung (AO) wegen Hinterziehung von Mineralölsteuern in Höhe von 47.885,90 DM als Haftungsschuldner in Anspruch. Das HZA ging davon aus, daß der Kläger mindestens 153.350 l = 126.514 kg Heizöl bestimmungswidrig verwendet habe. Die Menge dieses Heizöls errechnete das HZA aufgrund der von den verschiedenen Abnehmern an den Kläger gezahlten Beträge.