I. Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 28. September 1978 (Az. III 259/77 ) die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), mit der er den Erlaß bzw. die Erstattung von Eingangsabgaben im Betrage von 5.773,70 DM geltend gemacht hatte, als unbegründet ab. In der mündlichen Verhandlung vom 28. September 1978 hatte das FG die Streitsache III 259/77 mit den andere Beteiligte betreffenden Streitsachen III 260/77 (Klägerin G.) und III 258/77 (Kläger RB.) durch Beschluß zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden. Nachdem die mündliche Verhandlung geschlossen war, verkündete der Vorsitzende in allen drei Streitsachen getrennte, klagabweisende Urteile.
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