I. Während einer vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) für die Jahre 1968 bis 1970 bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) angeordneten Betriebsprüfung stellte der Betriebsprüfer anhand ihm auf Verlangen vorgelegter Unterlagen fest, daß die wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen für die Jahre 1966 und 1967 geschätzten Umsätze um insgesamt 498.555 DM zu niedrig, die gleichfalls für die Jahre 1966 und 1967 geschätzten Gewinne jedoch um insgesamt etwa 57.000 DM zu hoch geschätzt waren. Daraufhin erweiterte das FA die Betriebsprüfung auf die Jahre 1966 und 1967.
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