I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt seit Jahren in einem Ladengeschäft den Textileinzelhandel und eine Lotto-Annahmestelle. Bis zum Streitjahr (1978) sah der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA--) unter Anwendung des § 13 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) davon ab, die Klägerin auch mit dem Gewinn aus der Lotto-Annahmestelle zur Gewerbesteuer heranzuziehen. Im Streitjahr beendete das FA diese Handhabung, sah den Textileinzelhandel und die Lotto- Annahmestelle als einheitlichen Gewerbebetrieb an und setzte die Gewerbesteuer 1978 mit Bescheid vom 27. Juli 1979 gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (
Mit Schriftsatz vom 23. Januar 1980 beantragte die Klägerin, den Bescheid vom 27. Juli 1979 gemäß §
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