BFH vom 24.10.1984
II R 30/81
Normen:
AO § 129 ; FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 218

BFH - 24.10.1984 (II R 30/81) - DRsp Nr. 1997/16106

BFH, vom 24.10.1984 - Aktenzeichen II R 30/81

DRsp Nr. 1997/16106

»1. Geht einem Kläger nach Anfechtung eines Steuerbescheides ein vom Sachgebietsleiter eigenhändig unterschriebenes Schreiben zu, das als Aufhebungsbescheid zu würdigen ist, so bleibt es bei dieser Würdigung auch dann, wenn dieses Schreiben von der Aktenverfügung abweicht und der Sachgebietsleiter nicht die Absicht hatte, einen Verwaltungsakt zu erlassen und den angefochtenen Steuerbescheid aufzuheben. 2. Die eingetretene Erledigung der Hauptsache entfällt wieder, wenn das als Aufhebungsbescheid zu würdigende Schreiben zu Recht gemäß § 129 AO 1977 berichtigt wird und danach die Würdigung dieses Schreibens als Aufhebungsbescheid rechtlich nicht mehr möglich ist. 3. Die Frage, ob eine derartige Berichtung gemäß § 129 AO 1977 während des Revisionsverfahrens zu Recht erfolgt ist, ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen, ohne daß es eines Antrages gemäß § 68 FGO bedarf. 4. Zur Auslegung des § 129 AO 1977 bei Abweichung des bekanntgegebenen Wortlauts von der Aktenverfügung.«

Normenkette:

AO § 129 ; FGO § 68 i.d.F. des FGO -Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 § 128 Abs. 2 ;