I. Der Kläger war mit seiner Schwiegermutter übereingekommen, daß diese im eigenen Namen eine unabgeteilte Grundstückshälfte für ihn erwerbe. Er nahm an, daß ihm selbst das Grundstück nicht verkauft würde. Seine Schwiegermutter hat den Grundstücksanteil am 22. Juli 1962 für 19.000 DM gekauft. Sie übernahm eine Vermögensabgabeschuld im Zeitwert von 2.567,70 DM. Der Kläger hat den Kaufpreis von 19.000 DM unmittelbar an die Verkäuferin bezahlt und seiner Schwiegermutter die Notariatskosten von 205,30 DM und pauschal Aufwendungen in Höhe von 500 DM erstattet. Am 22. April 1963 hat die Schwiegermutter des Klägers diesem die Grundstückshälfte aufgelassen.
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