BFH vom 24.11.1970
II 76/65
Fundstellen:
BFHE 101, 309
BStBl II 1971, 309

BFH - 24.11.1970 (II 76/65) - DRsp Nr. 1997/10446

BFH, vom 24.11.1970 - Aktenzeichen II 76/65

DRsp Nr. 1997/10446

»Beim Kauf eines Grundstücks durch einen Beauftragten in dessen Namen unterliegt nicht nur der Kauf, sondern auch die Verpflichtung des Beauftragten, dem Auftraggeber das Eigentum am Grundstück zu verschaffen, der Grunderwerbsteuer. Besteuerungsgrundlage des zweiten Vorgangs ist die vom Auftraggeber an den Beauftragten zu erbringende Gegenleistung (Befreiung von den aus der Ausführung des Auftrags entstandenen Verpflichtungen).«

I. Der Kläger war mit seiner Schwiegermutter übereingekommen, daß diese im eigenen Namen eine unabgeteilte Grundstückshälfte für ihn erwerbe. Er nahm an, daß ihm selbst das Grundstück nicht verkauft würde. Seine Schwiegermutter hat den Grundstücksanteil am 22. Juli 1962 für 19.000 DM gekauft. Sie übernahm eine Vermögensabgabeschuld im Zeitwert von 2.567,70 DM. Der Kläger hat den Kaufpreis von 19.000 DM unmittelbar an die Verkäuferin bezahlt und seiner Schwiegermutter die Notariatskosten von 205,30 DM und pauschal Aufwendungen in Höhe von 500 DM erstattet. Am 22. April 1963 hat die Schwiegermutter des Klägers diesem die Grundstückshälfte aufgelassen.