I. Streitig ist, ob der Erwerb eines Grundstücks auf Grund des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerfreiheit für die Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge in die Landwirtschaft und für die Aufstockung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe (EuAGrEStG) vom 10. Februar 1958 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1958 S. 22 - BayGVBl 1958, 22 -) von der Besteuerung auszunehmen ist. Der Kläger hat gemeinsam mit seiner Ehefrau ein landwirtschaftliches Anwesen in Größe von 5,09Ar als Miteigentümer zur unabgeteilten Hälfte erworben. Vor diesem Erwerb bewirtschafteten die Eheleute von dem Nachbaranwesen aus gehörige landwirtschaftlich genutzte Parzellen in Größe von 7,82ha. Miteigentümer zu 1/3 an dem Nachbaranwesen war der Sohn der Eheleute. Der Kläger und seine Ehefrau waren berechtigt, das Anwesen mitzubewohnen und benutzen.
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