BFH vom 24.11.1970
II R 27/69
Fundstellen:
BFHE 101, 434
BStBl II 1971, 342

BFH - 24.11.1970 (II R 27/69) - DRsp Nr. 1997/10469

BFH, vom 24.11.1970 - Aktenzeichen II R 27/69

DRsp Nr. 1997/10469

»Für einen aufzustockenden landwirtschaftlichen Kleinbetrieb ist nicht unabdingbare Voraussetzung, daß neben dem Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen auch das Eigentum an einer Hofstelle mit Wohnhaus, landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und an landwirtschaftlichem Inventar besteht. Ein landwirtschaftlicher Kleinbetrieb kann auch dann vorliegen, wenn der hinzuerwerbende Eigentümer der Grundstücke nicht zugleich Eigentümer der Hofstelle ist, ihm aber deren dauernde Nutzung dinglich gesichert ist.«

I. Streitig ist, ob der Erwerb eines Grundstücks auf Grund des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerfreiheit für die Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge in die Landwirtschaft und für die Aufstockung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe (EuAGrEStG) vom 10. Februar 1958 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1958 S. 22 - BayGVBl 1958, 22 -) von der Besteuerung auszunehmen ist. Der Kläger hat gemeinsam mit seiner Ehefrau ein landwirtschaftliches Anwesen in Größe von 5,09Ar als Miteigentümer zur unabgeteilten Hälfte erworben. Vor diesem Erwerb bewirtschafteten die Eheleute von dem Nachbaranwesen aus gehörige landwirtschaftlich genutzte Parzellen in Größe von 7,82ha. Miteigentümer zu 1/3 an dem Nachbaranwesen war der Sohn der Eheleute. Der Kläger und seine Ehefrau waren berechtigt, das Anwesen mitzubewohnen und benutzen.