BFH vom 24.11.1970
VI R 143/69
Normen:
BGB § 95 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 100, 562
BStBl II 1971, 157

BFH - 24.11.1970 (VI R 143/69) - DRsp Nr. 1997/10364

BFH, vom 24.11.1970 - Aktenzeichen VI R 143/69

DRsp Nr. 1997/10364

»1. Wechselt der Mieter eines Gebäudes die Gehtreppe durch eine Fahrtreppe aus, so wird die Fahrtreppe Bestandteil des Gebäudes. 2. Der Wille des Mieters, die Fahrtreppe nach § 95 Abs. 2 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude einzufügen, muß mit den tatsächlichen Umständen im Einklang stehen.«

Normenkette:

BGB § 95 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin betreibt in Berlin (West) in einem seit dem Jahre 1958 gemieteten zweigeschossigen Ladengebäude den Einzelhandel mit Textilien. Im Jahr 1963 hat sie das ebenfalls zweigeschossige Nachbarladengebäude gemietet, das Mauerwerk zwischen beiden Gebäuden durchbrechen lassen und ein einheitliches Ladengeschäft geschaffen.