I. Die Klägerin betreibt in Berlin (West) in einem seit dem Jahre 1958 gemieteten zweigeschossigen Ladengebäude den Einzelhandel mit Textilien. Im Jahr 1963 hat sie das ebenfalls zweigeschossige Nachbarladengebäude gemietet, das Mauerwerk zwischen beiden Gebäuden durchbrechen lassen und ein einheitliches Ladengeschäft geschaffen.
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