I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Mietwohngrundstücks in A. Es handelt sich um einen Wohnblock mit zahlreichen Wohnungen und Garagen. Die Gebäude sind 1955 errichtet worden und seit Januar 1956 bezugsfertig. Die Klägerin hat die Grundsteuervergünstigung nach §
Verschiedene Mieter zahlten Baukostenzuschüsse in Höhe von insgesamt 122.100 DM. Die Dauer der Mietzeit wurde auf zehn Jahre vereinbart. In den Mietverträgen war u.a. festgelegt: "Sollte der Mieter das Vertragsverhältnis vor Ablauf der zehnjährigen Mietzeit beenden wollen, hat die Vermieterin das Vorgriffsrecht auf die Wohnung unter der Voraussetzung, daß der gezahlte Baukostenzuschuß, abzüglich 10 % vom Ursprungsbetrage für jedes Jahr der Mietzeit, dem Mieter ersetzt wird. Eine Verrechnung der Baukostenzuschüsse auf die Miete fand nicht statt.
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