I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betreibt das Reederei- und Schiffsmaklergeschäft. Sie besitzt mehrere eigene Schiffe und ist an zahlreichen anderen Schiffen beteiligt. Im April 1977 wurden von der Klägerin der Neubau X als MS X und im Juli 1977 der Neubau Y als MS Y unter deutscher Flagge in Dienst gestellt und im Verkehr mit und zwischen ausländischen Häfen eingesetzt. MS X führt seit Mai 1978, MS Y seit März 1979 die panamaische Flagge. Beide Schiffe blieben unverändert im inländischen Seeschiffsregister eingetragen.
Im Streitjahr 1976 nahm die Klägerin auf Anzahlungen und Teilherstellungskosten für den Neubau X Sonderabschreibungen gemäß § 82f Abs. 1 und 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung () in Höhe von 1.898.670 DM in Anspruch. Daneben fielen laufende Aufwendungen von 988.829 DM an, die im wesentlichen (988.618 DM) Hypothekenzinsen betrafen. Zum Neubau Y nahm die Klägerin Sonderabschreibungen über 1.511.845 DM und eine Wertberichtigung auf Anzahlungen in Höhe von 103.963,80 DM vor.
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