I. Streitig ist die Höhe des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Mietwohnhaus. Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Steuerpflichtige) sind Miterben des Mietwohngrundstücks X. Beide haben dort je eine Wohnung inne. Das im Kriege zerstörte Gebäude wurde im Jahre 1952 unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel wieder errichtet. Im Jahre 1965 lösten die Steuerpflichtigen die öffentlichen Baudarlehen ab und erreichten damit die Freistellung von der sozialen Mietbindung bei Abschluß neuer Mietverhältnisse. Infolgedessen wurde im Streitjahr 1965 ein gegenüber dem Vorjahr um 27 v.H. erhöhtes Mietaufkommen erzielt. Dementsprechend erhöhte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) mit dem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für 1965 den Mietwert für die eigengenutzten Wohnungen gegenüber dem erklärten Betrag um 27 v.H. .
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