BFH vom 25.01.1984
I R 183/81
Normen:
EStG § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 140, 538
BStBl II 1984, 422

BFH - 25.01.1984 (I R 183/81) - DRsp Nr. 1997/15943

BFH, vom 25.01.1984 - Aktenzeichen I R 183/81

DRsp Nr. 1997/15943

»Verwendet der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Forderung gegen diese als Sacheinlage, erhöht sich der Buchwert der ihm zustehenden Beteiligung um den gemeinen Wert der Forderung.«

Normenkette:

EStG § 6 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb im Jahre 1954 sämtliche Geschäftsanteile der T-GmbH im Nennbetrag vom 1 Mio DM zusammen mit einer Forderung der Verkäuferin der Anteile gegen die T-GmbH in Höhe von 800.000 DM. Als Kaufpreis wurden 400.000 DM für die Geschäftsanteile und 600.000 DM für die Forderung vereinbart.

1959 beschloß die Gesellschafterversammlung der T-GmbH eine Erhöhung des Stammkapitals auf 1,6 Mio DM. Die auf das erhöhte Stammkapital zu leistende Stammeinlage übernahm die Klägerin in der Weise, daß sie von ihrer Darlehensforderung gegen die T-GmbH einen Teilbetrag von 600.000 DM in die T-GmbH einbrachte und an diese abtrat. Mit Schreiben vom gleichen Tage erließ die Klägerin der T-GmbH die Restforderung in Höhe von 200.000 DM zum Ausgleich des Darlehenskontos der T-GmbH.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) sah in dem Erlaß eine Gesellschaftereinlage der Klägerin und rechnete 200.000 DM dem Gewinn der Klägerin zu.