I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb im Jahre 1954 sämtliche Geschäftsanteile der T-GmbH im Nennbetrag vom 1 Mio DM zusammen mit einer Forderung der Verkäuferin der Anteile gegen die T-GmbH in Höhe von 800.000 DM. Als Kaufpreis wurden 400.000 DM für die Geschäftsanteile und 600.000 DM für die Forderung vereinbart.
1959 beschloß die Gesellschafterversammlung der T-GmbH eine Erhöhung des Stammkapitals auf 1,6 Mio DM. Die auf das erhöhte Stammkapital zu leistende Stammeinlage übernahm die Klägerin in der Weise, daß sie von ihrer Darlehensforderung gegen die T-GmbH einen Teilbetrag von 600.000 DM in die T-GmbH einbrachte und an diese abtrat. Mit Schreiben vom gleichen Tage erließ die Klägerin der T-GmbH die Restforderung in Höhe von 200.000 DM zum Ausgleich des Darlehenskontos der T-GmbH.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) sah in dem Erlaß eine Gesellschaftereinlage der Klägerin und rechnete 200.000 DM dem Gewinn der Klägerin zu.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|