BFH vom 25.01.1984
I R 32/79
Fundstellen:
BFHE 140, 446
BStBl II 1984, 382

BFH - 25.01.1984 (I R 32/79) - DRsp Nr. 1997/15930

BFH, vom 25.01.1984 - Aktenzeichen I R 32/79

DRsp Nr. 1997/15930

»Die Steuerermäßigung nach § 14 Abs. 1 des 3. VermBG kann bei der Organschaft i.S. von § 7a KStG a.F. nicht vom Organ auf den Organträger übertragen und von dessen Steuerschuld abgezogen werden, wenn sich die Steuerermäßigung als Folge der Gewinnabführung bei der Organgesellschaft nicht auswirken kann. Es besteht keine Gesetzeslücke. (Ergänzung zu BFH-Beschluß vom 18.06.1980 I B 88/79 , BFHE 131, 44, BStBl II 1980, 733.)«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist Organträger der ... GmbH (GmbH), mit der seit 1968 ein steuerrechtlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag besteht. Im Streitjahr (1974) führte die GmbH einen Gewinn in Höhe von ... DM ab. Die Körperschaftsteuerschuld 1974 der Klägerin wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) auf ... DM festgesetzt. Dabei war ein Ermäßigungsbetrag nach § 14 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes (3.VermBG) i.d.F. vom 27. Juni 1970 (BGBl I 1970, 930, BStBl I 1970, 806) von ... DM für vermögenswirksame Leistungen der Klägerin an ihre Arbeitnehmer berücksichtigt worden.