BFH vom 25.01.1984
I R 7/80
Fundstellen:
BFHE 140, 449
BStBl II 1984, 344

BFH - 25.01.1984 (I R 7/80) - DRsp Nr. 1997/15916

BFH, vom 25.01.1984 - Aktenzeichen I R 7/80

DRsp Nr. 1997/15916

»Wegen der zu erwartenden Ausbildungskosten im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses können grundsätzlich keine Rückstellungen gebildet werden.«

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beschäftigte Ende 1976 vier Lehrlinge. Wegen der zu erwartenden Ausbildungskosten stellte die Klägerin in ihre Bilanz auf den 31. Dezember 1976 eine Rückstellung in Höhe von 87.800 DM ein. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte die Körperschaftsteuer für das Kalenderjahr 1976 auf der Grundlage eines um den Rückstellungsbetrag erhöhten Gewinns fest.

Die dagegen eingelegte Sprungklage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1980, 276 veröffentlichten Urteil ab.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 6 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften die Rückstellungsbildung gebieten. Das Urteil verletze insbesondere den Grundsatz der Einzelbewertung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 EStG) und das aus § 5 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG abzuleitende Verbot, Bestandteile des originären Firmenwerts bei der Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen.