I. Die Klägerin und Revisionsklägerin stellte am 16. Dezember 1964 bei einer Versicherungsanstalt einen Antrag auf Abschluß einer Rentenversicherung, an den sie zwei Monate lang gebunden war. Am 22. Dezember 1964 zahlte sie die Hälfte des Prämienbetrages (= 4.000 DM) an die Versicherungsanstalt. Der Versicherungsschein vom 12. Januar 1965 lautete dem Antrag entsprechend auf eine sofort beginnende Leibrente von jährlich 713,28 DM; außerdem wurde eine Rentenzahlungsgarantie bis zum 1. Januar 1970 übernommen, der Versicherungsbeginn auf den 1. Januar 1965 festgesetzt und eine Bezugsberechtigung der Schwester der Revisionsklägerin für den Fall des vorzeitigen Ablebens der Revisionsklägerin vereinbart.
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