I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt in A. einen Gewerbebetrieb für Holz- und Kunststoffverarbeitung. In den Jahren 1972 und 1973 erweiterte er seine Betriebstätte. Die Gesamtinvestition von 260.000 DM wurde als förderungswürdige Investition im Sinne des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1969 (BGBl I 1969, 1211, BStBl I 1969, 477) anerkannt.
a) Mit Antrag vom 13. März 1973 beantragte der Kläger die Gewährung einer Investitionszulage "für das Kalenderjahr 1972". In dem hierfür verwendeten amtlichen Vordruck ist auf Seite 1 angegeben, daß die Investitionszulage für Wirtschaftsgüter und Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung der Betriebstätte in A. beantragt werde. Seite 2 des Vordrucks enthält folgende Angaben: "Die genauen Zahlen werden automatisch mit dem Jahresabschluß 1972 nachgereicht. Eine Bescheinigung gemäß § 1 Abs 4 des Investitionszulagegesetzes ist beim Regierungspräsidenten in B. beantragt und wird nach Erhalt ebenfalls eingereicht".
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