I. Mit Vertrag vom ... kaufte die seither ein Krankenhaus betreibende Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mehrere Parzellen, auf denen sich das Krankenhaus sowie das zugehörige Schwesternwohnheim befinden. Dem Antrag der Klägerin, ihr Steuerbefreiung nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über Befreiung des Grunderwerbs zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken von der Grunderwerbsteuer (GrEStGemG) vom 14. Juli 1964 zu gewähren, folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA--) nicht in Beziehung auf das Schwesternwohnheim, sondern setzte insoweit gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest, und zwar mit der Begründung, daß nach § 1 Abs. 1 letzter Satz GrEStGemG der Erwerb eines Grundstücks, das überwiegend zu Wohnzwecken verwendet werden soll, von der Steuerbefreiung ausdrücklich ausgenommen sei.
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