BFH vom 25.03.1986
III B 6/86
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BStBl II 1986, 526

BFH - 25.03.1986 (III B 6/86) - DRsp Nr. 1997/16285

BFH, vom 25.03.1986 - Aktenzeichen III B 6/86

DRsp Nr. 1997/16285

»Die Gründe des Beschlusses, mit dem ein Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird, müssen erkennen lassen, daß die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 FGO i.V. mit § 114 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Dazu reicht der Hinweis, die Klage sei in der Hauptsache durch Vorbescheid abgewiesen worden, nicht aus.«

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb bis zum Jahre 1981 einen Einzelhandel. Nach einer Betriebsprüfung erhöhte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die vom Kläger erklärten Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre 1970 bis 1974; dementsprechend erließ er geänderte bzw. erstmalige Steuerbescheide. Die Abweichungen beruhten auf folgenden Umständen:

1. Da nach den Erklärungen die Rohgewinne stark schwankten, erhöhte das FA aufgrund einer Nachkalkulation die Umsätze und Betriebseinnahmen.

2. Erhöhung des Eigenverbrauchs wegen privater Telefon- und PKW-Nutzung.

3. Kürzung der pauschal berechneten Mehrverpflegungsaufwendungen für Geschäftsreisen.

4. Erhöhung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Heraufsetzen des Mietwerts der vom Kläger selbst genutzten Wohnung im eigenen Hause.