I. Streitig ist, ob die Einkünfte des Klägers und Revisionsklägers (Steuerpflichtiger) aus Vermietung und Verpachtung nach der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (EinfHaus-VO) oder durch Überschußrechnung zu ermitteln sind.
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