I. Streitig ist, ob das Wochenendhaus des Klägers und Revisionsbeklagten (Steuerpflichtiger) ein Eigenheim im Sinne des §
Der Steuerpflichtige errichtete auf Grund einer 1964 erteilten Baugenehmigung in dem Wochenendgebiet X der Gemeinde Y auf einem 2.227 qm großen Grundstück mit einem Kostenaufwand von 22.442,71 DM ein Holzwohngebäude, das ein Wohn- und ein Schlafzimmer, Küche, Toilette und einen Abstellraum enthält und an Strom- sowie Wasserversorgung angeschlossen ist. Seit der Bezugsfertigkeit im Jahre 1965 benutzt es der Steuerpflichtige mit seiner Ehefrau sommers und winters als Wochenendhaus und Urlaubsheim.
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