BFH vom 25.05.1979
III R 101/77
Normen:
BewG (1965) § 75 Abs. 5 Satz 1; II. WoBauG § 39 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 263
BStBl II 1979, 542

BFH - 25.05.1979 (III R 101/77) - DRsp Nr. 1997/14174

BFH, vom 25.05.1979 - Aktenzeichen III R 101/77

DRsp Nr. 1997/14174

»Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse können Räume, deren Gesamtwohnfläche unter den Mindestgrenzen des § 39 Abs. 5 II. WoBauG (50 qm bzw. 40 qm für Alleinstehende) liegt, als Wohnung im Sinne von § 75 Abs. 5 Satz 1 BewG 1965 beurteilt werden.«

Normenkette:

BewG (1965) § 75 Abs. 5 Satz 1; II. WoBauG § 39 Abs. 5 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer eines 798 qm großen Grundstücks. Das Grundstück liegt in einem im Bebauungsplan ausgewiesenen Wochenendhausgebiet und wurde 1971 mit einem winterfesten Blockhaus bebaut. Darin befinden sich ein Wohnzimmer von 18,7 qm, ein Schlafraum von 5,8 qm, eine Küche von 2,8 qm und eine Dusche mit WC von 2,9 qm. Die Veranda ist auf 12 qm überdacht. Die Fenster sind mit Isolierverglasung versehen, Wasseranschluß und Stromanschluß sind vorhanden.

Die Kläger benutzten das Grundstück nicht nur an Wochenenden, sondern - besonders im Sommer und Herbst - auch an Arbeitstagen und suchten von hier aus ihre Arbeitsstätte auf.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) bewertete das Grundstück auf den 1. Januar 1974 (Nachfeststellung) als sonstiges bebautes Grundstück.

Einspruch und Klage, mit denen die Kläger die Bewertung des Grundstücks als Einfamilienhaus begehrten, waren erfolglos.