I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Grundstücks, das in einem im Bebauungsplan ausgewiesenen Wochenendhausgebiet liegt. Der Voreigentümer hatte 1955 im damaligen Landschaftsschutzgebiet ein Wochenendhaus errichtet. Das Gebäude enthält eine voll ausgestattete Küche, ein Bad, einen Wohnraum von 27 qm und zwei Schlafräume von 6 und 9 qm. Das Haus wird mit einer Ölfeuerungsanlage beheizt und kann nach seiner baulichen Ausstattung ganzjährig benutzt werden.
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