BFH vom 25.07.1978
VII R 69/76
Normen:
FGO § 149 ; GKG § 4, § 5, § 13, § 25 ; StBerG § 157 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 353
BStBl II 1978, 599

BFH - 25.07.1978 (VII R 69/76) - DRsp Nr. 1997/13860

BFH, vom 25.07.1978 - Aktenzeichen VII R 69/76

DRsp Nr. 1997/13860

»1. Für den Antrag auf Bestimmung des Streitwerts durch das Prozeßgericht besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kostenbeamte vorher beim Kostenansatz (§ 4 Abs. 1 GKG) den Streitwert festgesetzt hatte. 2. Die erstmalige Festsetzung des Streitwerts durch das Prozeßgericht ist auch nach Ablauf der in § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG vorgesehenen Frist von sechs Monaten zulässig. 3. Der Streitwert bei Anträgen auf Zulassung zum Seminar gemäß § 157 StBerG beträgt 8.000 DM.«

Normenkette:

FGO § 149 ; GKG § 4, § 5, § 13, § 25 ; StBerG § 157 ;

Zwischen den Beteiligten bestand Streit darüber, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) gemäß § 157 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zum Seminar zuzulassen sei. Das Finanzgericht (FG) stellte eine dahingehende Verpflichtung der Beklagten und Revisionsklägerin (Steuerberaterkammer - Kammer -) fest. Der Senat wies mit Urteil vom 10. Mai 1977 die dagegen eingelegte Revision der Kammer zurück und erlegte dieser die Kosten des Revisionsverfahrens auf. In seiner an die Kammer gerichteten Kostenrechnung vom 10. Oktober 1977 legte der Kostenbeamte der Berechnung der Gerichtskosten einen Streitwert von 8.000 DM zugrunde.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 1978 beantragte der Kläger, den Streitwert für das Vorverfahren und für die Verfahren vor dem FG und dem Bundesfinanzhof (BFH) auf 100.000 DM festzusetzen.