BFH vom 25.07.1980
III R 46/78
Normen:
BewG 1974 § 72 Abs. 1 Satz 2, Satz 3, § 74 Satz 2, § 75 Abs. 5, Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 99
BStBl II 1981, 152

BFH - 25.07.1980 (III R 46/78) - DRsp Nr. 1997/14753

BFH, vom 25.07.1980 - Aktenzeichen III R 46/78

DRsp Nr. 1997/14753

»Ist eine Mehrheit von Räumen in ihrer Gesamtheit gegenüber anderen Wohnungen abgeschlossen und hat sie insbesondere einen selbständigen Zugang, so ist sie auch dann als Wohnung anzusehen, wenn im Küchenraum lediglich die erforderlichen Anschlüsse vorhanden sind.«

Normenkette:

BewG 1974 § 72 Abs. 1 Satz 2, Satz 3, § 74 Satz 2, § 75 Abs. 5, Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) errichteten 1974 auf ihrem Grundstück ein Wohngebäude. Lt. Baufallanzeige des zuständigen Stadtbauamtes handelte es sich um den "Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung". Als Tag des Abschlusses der Bauarbeiten war der 19. Juni 1974 angegeben.

In dem Wert- und Artfortschreibungsbescheid auf den 1. Januar 1975 bewertete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) das Grundstück den Angaben der Kläger entsprechend als Zweifamilienhaus (Bescheid vom 2. Februar 1976). Den im Sachwertverfahren ermittelten Einheitswert stellte er auf 210.000 DM fest.