I. Das Finanzamt - FA - (Beklagter und Revisionsbeklagter) hat den Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebs, der damals noch im Eigentum des Klägers und Revisionsklägers und seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1, stand, durch Bescheid vom 5. Oktober 1970 bei der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1964 auf 23.700 DM festgestellt. Dabei hat es den Wohnungswert mit 6.023 DM angesetzt. Der Einspruch, mit dem sich der Kläger dagegen wandte, daß in die Wohnfläche des Wohnteils auch die auf den im Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen, den damals noch unverheirateten Beteiligten zu 2, entfallende Wohnfläche von 10,80 qm bei der Berechnung des Wohnungswerts angesetzt wurde, hatte keinen Erfolg. Auch die Klage wurde, nachdem das Finanzgericht (FG) die Ehefrau des Klägers, die Beteiligte zu 1, den Sohn des Klägers und dessen Ehefrau, die Beteiligten zu 2 und 3, als die derzeitigen Eigentümer des Betriebs zum Verfahren beigeladen hatte, abgewiesen. Das FG führte im wesentlichen aus:
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