I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist nichtbuchführender Land- und Forstwirt. Aufgrund des schweren Sturms vom 13. November 1972, der auch für Niedersachsen zu einer Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in der Forstwirtschaft durch die Rechtsverordnung vom 7. Dezember 1972 (BGBl I, 2308) führte, erzielte der Kläger im Wirtschaftsjahr 1972/73 (1. Juli 1972 bis 30. Juni 1973) Erlöse für Sturmholz in Höhe von 48.839 DM. Im außergerichtlichen Vorverfahren beantragte der Kläger, von diesen Einnahmen den Pauschsatz von 90 v.H. nach § 4 Abs. 1 des Forstschäden- Ausgleichsgesetzes vom 29. August 1969 (BGBl I, 1533) als Betriebsausgabe anzuerkennen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte jedoch lediglich den Pauschsatz von 65 v.H. nach § 51 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) als Betriebsausgabe, und zwar mit der Begründung, § 4 Abs. 1 Forstschäden-Ausgleichsgesetz lasse die höhere Betriebsausgabenpauschale nur für die Einnahmen aus ordentlicher Holznutzung zu.
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