I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb aufgrund notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 28. Mai 1975 und Ergänzung hierzu vom 14. Juli 1975 ein Grundstück mit darauf errichtetem Eigenheim um 172.900 DM. Der Kaufpreis sollte u.a. durch Aufrechnung mit einer dem Kläger gegenüber der Verkäuferin zustehenden Forderung getilgt werden. In der Urkunde beantragte der Kläger Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 und 3 des Grunderwerbsteuergesetzes Hessen (GrEStG Hessen).
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