I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Ende 1973 gaben sie der W.-Kreditanstalt B. (WBK) gemäß § 17 Abs 2 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) ein mit 8vH verzinsliches Baudarlehen von 50.000 DM. Von dem Darlehensbetrag stammten 30.000 DM aus eigenen Mitteln, 20.000 DM finanzierten die Kläger durch Aufnahme eines Kredits.
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