BFH vom 25.10.1979
VIII R 46/76
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 Nr. 1 ; StAnpG § 6 (AO 1977 § 42);
Fundstellen:
BFHE 129, 337
BStBl II 1980, 247

BFH - 25.10.1979 (VIII R 46/76) - DRsp Nr. 1997/14429

BFH, vom 25.10.1979 - Aktenzeichen VIII R 46/76

DRsp Nr. 1997/14429

»Die Rückzahlung von Gesellschaftskapital aufgrund handelsrechtlich wirksamer Kapitalherabsetzung ist Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn der Vorgang den Mißbrauchstatbestand des § 6 StAnpG (jetzt § 42 AO 1977) erfüllt. Dies ist der Fall, wenn die Kapitalrückzahlung allein dazu vorgenommen wurde, um thesaurierte Gewinne an die Gesellschafter auszukehren und dabei die steuerliche Doppelbelastung von Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer und Einkommensteuer, wie sie bis zum Inkrafttreten der Körperschaftsteuerreform zum 01.01.1977 gegeben war, auszuschalten.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 Nr. 1 ; StAnpG § 6 (AO 1977 § 42);

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit 1971 Alleingesellschafter der H.-GmbH (GmbH). Er hatte den Gesellschaftsanteil seines 1970 verstorbenen Vaters - bis dahin Mitgesellschafter zu 75vH - durch Erbschaft und den Gesellschaftsanteil eines weiteren Gesellschafters - mit 20vH beteiligt - durch dessen Ausscheiden aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung ab 31. Dezember 1970 gegen eine Abfindung von 700.000 DM erworben. Der Kläger selbst war bis dahin mit 5vH an der GmbH beteiligt. Bis 1960 hatte das Stammkapital der GmbH 50.000 DM betragen und war dann auf 800.000 DM erhöht worden.