BFH vom 25.10.1979
VIII R 59/78
Normen:
BerlinFG § 17; EStG (1975) § 3c, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 344
BStBl II 1980, 353

BFH - 25.10.1979 (VIII R 59/78) - DRsp Nr. 1997/14482

BFH, vom 25.10.1979 - Aktenzeichen VIII R 59/78

DRsp Nr. 1997/14482

»Wird die Hingabe eines privaten Berlindarlehens i.S. von § 17 Abs. 2 BerlinFG durch Aufnahme eines Kredits finanziert, so gehört ein vom Steuerpflichtigen entrichtetes Damnum auch dann zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn dem Steuerpflichtigen Zinsen aus dem Berlindarlehen im selben Jahr noch nicht zugeflossen sind.«

Normenkette:

BerlinFG § 17; EStG (1975) § 3c, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Ende 1975 gewährte der Kläger der B. P.-Bank gemäß § 17 Abs 2 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) ein mit 8vH verzinsliches Baudarlehen von 84.347 DM. Von dem Darlehensbetrag stammten 50.000 DM aus eigenen Mitteln, 34.347 DM finanzierte der Kläger durch Aufnahme eines Kredits bei der B. D.-Bank. Diese behielt dafür ein Damnum von 2.553 DM ein.

In der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 1977 ermäßigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) abweichend vom Einkommensteuerbescheid 1975 die Einkommensteuerschuld der Kläger um 20vH des nach § 17 Abs 2 BerlinFG gewährten Darlehens, erkannte jedoch weiterhin den Betrag von 2.553 DM nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an, weil dem Kläger noch keine Zinseinnahmen aus dem Darlehen zugeflossen waren.