BFH vom 25.10.1984
IV R 165/82
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 212

BFH - 25.10.1984 (IV R 165/82) - DRsp Nr. 1997/16103

BFH, vom 25.10.1984 - Aktenzeichen IV R 165/82

DRsp Nr. 1997/16103

»Der Senat hält daran fest, daß § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG nicht anwendbar ist auf Versorgungsleistungen, die eine Personengesellschaft der Witwe eines verstorbenen Gesellschafters aufgrund des Gesellschaftsvertrags gewährt, sofern die Witwe zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Versorgungsleistungen bezieht, ihrerseits nicht Gesellschafterin (Mitunternehmerin) ist, und daß demgemäß die Versorgungsleistungen bei der Ermittlung des Gewinns der Personengesellschaft als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betreibt seit 1933 ein Installationsgeschäft. Bis zum 31. Dezember 1964 hatte die Klägerin die Rechtsform einer OHG. Gesellschafter waren E und B je zur Hälfte. Mit Gesellschaftsvertrag vom 19. Dezember 1964 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1965 in der Weise in eine KG umgewandelt, daß sowohl die beiden Söhne des Gesellschafters E als auch der Sohn und die Tochter des Gesellschafters B als Kommanditisten eintraten. Am Festkapital der Gesellschaft waren fortan die beiden persönlich haftenden Gesellschafter E und B zu je 30 v.H. und die vier Kommanditisten zu je 10 v.H. beteiligt.