I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, betreibt seit 1933 ein Installationsgeschäft. Bis zum 31. Dezember 1964 hatte die Klägerin die Rechtsform einer OHG. Gesellschafter waren E und B je zur Hälfte. Mit Gesellschaftsvertrag vom 19. Dezember 1964 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1965 in der Weise in eine KG umgewandelt, daß sowohl die beiden Söhne des Gesellschafters E als auch der Sohn und die Tochter des Gesellschafters B als Kommanditisten eintraten. Am Festkapital der Gesellschaft waren fortan die beiden persönlich haftenden Gesellschafter E und B zu je 30 v.H. und die vier Kommanditisten zu je 10 v.H. beteiligt.
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