BFH - 25.11.1970 (I R 165/67) - DRsp Nr. 1997/10354
BFH, vom 25.11.1970 - Aktenzeichen I R 165/67
DRsp Nr. 1997/10354
»Entstehen für ein Gebäude nachträgliche Herstellungskosten, so bemessen sich in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG die weiteren AfA nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes im ursprünglichen Zustand. Das führt zu einem höheren AfA-Satz. Soweit dem Abschn. 42a Abs. 1 Satz 1 EStR etwas anderes entnommen werden könnte, wird dem nicht zugestimmt.«