Der Senat hat unter dem 24. Juni 1970 einen die streitigen Veranlagungszeiträume 1961 bis 1963 betreffenden Vorbescheid erlassen, demgegenüber die Revisionskläger form- und fristgerecht "nur in der Einkommensteuersache 1961" mündliche Verhandlung beantragt haben.
Die Revision führt für den Veranlagungszeitraum 1961 zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur anderweiten Festsetzung der Steuer.
1. Soweit die Vorschriften der FGO durch die Dispositionsmaxime bestimmt sind, geben sie in § 90 FGO dem Kläger das Recht, gegen einen Vorbescheid des FG, der mehrere Verwaltungsakte des gleichen Beklagten und - als Beispiel - der gleichen Steuerart betrifft (wie im Streitfall die Einkommensteuerbescheide 1961 bis 1963), hinsichtlich des einen Veranlagungszeitraums den Vorbescheid anzunehmen, hinsichtlich des zweiten Veranlagungszeitraums mündliche Verhandlung zu beantragen und hinsichtlich des dritten Veranlagungszeitraums Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|