BFH vom 26.01.1970
IV 204/64
Fundstellen:
BFHE 99, 4
BStBl II 1970, 493

BFH - 26.01.1970 (IV 204/64) - DRsp Nr. 1997/10082

BFH, vom 26.01.1970 - Aktenzeichen IV 204/64

DRsp Nr. 1997/10082

»Der Streitwert ist nach den Sachanträgen des Rechtsmittelführers auch dann zu bemessen, wenn für die Steuerart, über die der Streit unmittelbar geführt wird, eine Erhöhung der Steuer erstrebt wird und das Rechtsmittel unzulässig ist.«

I. Zu entscheiden ist über die Höhe des Streitwertes in einer Einkommensteuersache, bei der sich nach dem Begehren des Steuerpflichtigen die Einkommensteuer erhöht und die Gewerbesteuer vermindert hatte.

Die Steuerpflichtige war als Versicherungsvertreter tätig. Er hatte da er sich als Generalagent mit gemischter - teils gewerblicher, teils unselbständiger - Tätigkeit betrachtete, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärt.

Das Finanzamt (FA) sah die gesamten Einkünfte als gewerbliche an und setzte die Einkommensteuer sowie die Gewerbesteuermeßbeträge entsprechend fest.