I. Zu entscheiden ist über die Höhe des Streitwertes in einer Einkommensteuersache, bei der sich nach dem Begehren des Steuerpflichtigen die Einkommensteuer erhöht und die Gewerbesteuer vermindert hatte.
Die Steuerpflichtige war als Versicherungsvertreter tätig. Er hatte da er sich als Generalagent mit gemischter - teils gewerblicher, teils unselbständiger - Tätigkeit betrachtete, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärt.
Das Finanzamt (FA) sah die gesamten Einkünfte als gewerbliche an und setzte die Einkommensteuer sowie die Gewerbesteuermeßbeträge entsprechend fest.
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