Streitig ist die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 19 Abs. 3 KStG auf einen von der Revisionsklägerin (Steuerpflichtigen) als Ausschüttung einer Naturaldividende, vom Revisionsbeklagten (dem Finanzamt - FA -) als verdeckte Gewinnausschüttung bezeichneten Vorgang. Dem Rechtsstreit liegt der (berichtigte) II. vorläufige Körperschaftsteuerbescheid 1964 (vom 8. Januar 1968) in der Form der Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 1968 zugrunde, in dem das FA dem bilanzmäßigen Gewinn der Steuerpflichtigen 958.857 DM als verdeckte Gewinnausschüttung hinzugerechnet hat.
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