BFH vom 26.01.1977
I R 101/75
Normen:
KStG § 7a ;
Fundstellen:
BFHE 121, 425
BStBl II 1977, 441

BFH - 26.01.1977 (I R 101/75) - DRsp Nr. 1997/13303

BFH, vom 26.01.1977 - Aktenzeichen I R 101/75

DRsp Nr. 1997/13303

»Organträger dürfen steuerrechtlich keine Rückstellung für drohende Verluste aus Verlustübernahme bilden.«

Normenkette:

KStG § 7a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, war im Streitjahr 1970 zu 100vH an der Z.-GmbH und zu 96,93vH an der S.-GmbH beteiligt. Sie hatte mit beiden Tochtergesellschaften Ergebnisabführungsverträge geschlossen, die am 15. April 1970 den Erfordernissen des § 7a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) angepaßt wurden. Das Geschäftsjahr der Klägerin stimmt mit dem Kalenderjahr überein, das Geschäftsjahr der Tochtergesellschaften läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

Die Tochtergesellschaften der Klägerin erlitten seit dem Abschluß der Ergebnisabführungsverträge nur Verluste, die die Klägerin auszugleichen hatte. Die Klägerin bildete in ihrer Handelsbilanz und in ihrer Steuerbilanz zum 31. Dezember 1970 eine "Rückstellung für zu übernehmende Organschaftsverluste" in Höhe von ... DM, welche die voraussichtlichen Verluste der Tochtergesellschaften umfaßte, die bis zum 30. Juni 1973, dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Kündigung des Ergebnisabführungsvertrages, anzufallen drohten.