BFH vom 26.01.1984
IV R 236/80
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 140, 273
BStBl II 1984, 347

BFH - 26.01.1984 (IV R 236/80) - DRsp Nr. 1997/15917

BFH, vom 26.01.1984 - Aktenzeichen IV R 236/80

DRsp Nr. 1997/15917

»Bei Ermittlung des steuerbegünstigten Entschädigungsbetrags nach § 24 Nr. 1 EStG ist anteilige Gewerbesteuer nicht mindernd zu berücksichtigen (Abweichung vom BFH-Urteil vom 09.04.1970 IV R 262/69 , BFHE 98, 434, BStBl II 1970, 421).«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine mit dem Import und Großhandel von Nahrungsmitteln befaßte Kommanditgesellschaft. Sie unterhält auf demselben Sektor Handelsvertretungen. Für die Aufgabe einzelner Vertretungen erhielt sie in den Streitjahren (1972, 1973, 1974 und 1976) Ausgleichszahlungen nach § 89b des Handelsgesetzbuches (HGB). Nach einer Betriebsprüfung für die Streitjahre rechnete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Ausgleichszahlungen zu den tarifbegünstigten Einkünften, zog davon aber die anteilige Gewerbesteuer ab. Der gegen die Gewinnfeststellungsbescheide erhobene Einspruch, mit dem sich die Klägerin gegen den anteiligen Abzug der Gewerbesteuer wendete, blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1981, 130 veröffentlicht.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung von § 24 Nr. 1 Buchst. c und § 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

II. Die Revision ist nicht begründet.