I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr 1971 als Rechtsanwalt in eigener Praxis tätig; er ermittelte seinen Gewinn durch Überschußrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zum 1. August 1971 gründete er mit einem anderen Anwalt eine Sozietät. Der Kläger brachte seinen Mandantenstamm in die Sozietät ein. Zum Ausgleich zahlte der hinzutretende Gesellschafter an ihn 30.000 DM. Die Sozietät ermittelte ihren Gewinn gleichfalls nach § 4 Abs. 3 EStG.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) rechnete die Ausgleichszahlung zum laufenden Gewinn. Der Kläger sieht in ihr einen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn i.S. von § 34 Abs. 1 und 2 EStG. Die Klage blieb erfolglos.
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