I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin des M und dessen Ehefrau.
Im Streitjahr 1973 betreute M den damals erkrankten und inzwischen verstorbenen K krankenpflegerisch in dessen Wohnung. Für diese Tätigkeit bezog M ein Entgelt von 3.321,50 DM, für welches K Lohn- und Lohnkirchensteuer nicht an das Finanzamt abführte. Nach Angaben des M vor dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) war für seine Tätigkeit eine monatliche Nettovergütung mit der Maßgabe vorgesehen, daß ihn -M- keinerlei steuerliche Belastung treffen sollte.
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