I. Der Kläger war Halter des Personenkraftwagens A. Er entrichtete die durch Bescheid vom 10. Dezember 1965 festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer jeweils für ein halbes Jahr im voraus. Für das vom 8. Juni 1967 bis 7. Dezember 1967 laufende Halbjahr entrichtete er zunächst keine Kraftfahrzeugsteuer, weil er der Ansicht war, er schulde für diesen Zeitraum keine Kraftfahrzeugsteuer.
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