I. Im ersten Rechtsgang hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen zur Prüfung, ob und in welcher Höhe eine von der Klägerin (KG) gezahlte Abfindung von 220.000 DM als Anschaffungskosten für einen Anspruch auf Wettbewerbsunterlassung zu behandeln war. KG und Beklagter (Finanzamt - FA -) einigten sich dahin, daß das Wettbewerbsverbot mit 75.000 DM angesetzt und in zwei Jahren abgeschrieben werde. Anschließend nahm die KG ihre Klage ohne Einwilligung des FA zurück. Zu entscheiden ist, ob diese Klagerücknahme möglich war.
Das FA hält die Klagerücknahme ohne seine Einwilligung nicht für möglich, weil die KG im ersten finanzgerichtlichen Verfahren und im Revisionsverfahren auf mündliche Verhandlung verzichtet hatte und § 72 FGO das Gesamtverfahren betreffe. Die KG könne nicht besser gestellt werden als ein Kläger, der im Revisionsverfahren nach Verzicht auf mündliche Verhandlung die Klage nur mit Einwilligung des FA zurücknehmen könne.
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