BFH vom 26.04.1979
IV R 199/74
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 358
BStBl II 1979, 667

BFH - 26.04.1979 (IV R 199/74) - DRsp Nr. 1997/14239

BFH, vom 26.04.1979 - Aktenzeichen IV R 199/74

DRsp Nr. 1997/14239

»Bei der Zwangsversteigerung eines landwirtschaftlichen Anwesens lassen sich aus dem Gebot des einzigen Hypothekengläubigers, zu dem ihm der Zuschlag erteilt wird, weder Rückschlüsse auf die Anschaffungskosten noch auf den Teilwert des Betriebes ziehen, insbesondere, wenn durch das geringe Gebot schon die unter dem Verkehrswert des Anwesens liegenden gesicherten Forderungen des Ersteigerers zum erheblichen Teil ausfallen.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 ;

I. Für den Veranlagungszeitraum 1963 ist die Teilwertabschreibung auf Grundstücke und Gebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes streitig. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie betrieben im Jahre 1963 in A. als im Handelsregister eingetragene Offene Handelsgesellschaft (Gesellschaft) - Beteiligung 50:50 - ein gepachtetes Hotel mit Gaststätte.