I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt seit 1972 einen Kiosk (Tabakwaren, Zeitschriften, Süßwaren, Getränke in Flaschen, Kaffee) in der Nähe einer größeren Dienststelle. Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und erklärte für die Streitjahre folgende Umsätze und Gewinne:
Umsatz (netto, ohne Eigenverbrauch) Gewinn
1973 672.150 DM 36.446 DM
1974 689.815 DM 36.192 DM
1975 709.433 DM 43.847 DM.
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