I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde auf den 1. Januar 1986 mit einem steuerpflichtigen Vermögen von 206.000 DM zur Vermögensteuer ( = 1.030 DM) veranlagt. Dabei legte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) das vom Kläger erklärte land- und forstwirtschaftliche Vermögen, Grundvermögen sowie sonstiges Vermögen ungekürzt zugrunde.
Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, daß ihm "die vermögensteuerlichen Vergünstigungen, die in Anwendung des §
Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO --) geltend macht.
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