BFH vom 26.07.1984
IV R 13/84
Fundstellen:
BStBl II 1985, 3

BFH - 26.07.1984 (IV R 13/84) - DRsp Nr. 1997/16015

BFH, vom 26.07.1984 - Aktenzeichen IV R 13/84

DRsp Nr. 1997/16015

»Setzt ein nachträglich ergangener Gewinnfeststellungsbescheid den Gewinn in derselben Höhe fest, die im vorausgegangenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigt wurde, kann gegenüber dem Einkommensteuerbescheid nicht mehr geltend gemacht werden, das FA habe den Gewinn in unzulässiger Weise ermittelt; den Gewinn betreffende Einwendungen können nur gegenüber dem Feststellungsbescheid erhoben werden.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bewirtschaftet gemeinsam mit Angehörigen einen Acker- und Weinbaubetrieb; außerdem vertreibt er Bier. Auf Grund seiner Steuererklärungen war der Kläger für die Jahre 1973 bis 1975 nicht oder mit null DM zur Einkommensteuer veranlagt worden. Eine Betriebsprüfung führte zu gewissen Steuernachforderungen für diese Jahre. In der Folge wurde eine weitere Prüfung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung durchgeführt. Hierbei wurde festgestellt, daß der Kläger in erheblichem Umfang bisher nicht erklärte und versteuerte Faß- und Flaschenweinverkäufe, zum Teil unter fremdem Namen getätigt hatte. Außerdem ergaben sich Anhaltspunkte für bisher ebenfalls nicht erklärte Bierverkäufe.