BFH vom 26.09.1980
III R 21/78
Normen:
BewG (1965) § 9 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 101
BStBl II 1981, 153

BFH - 26.09.1980 (III R 21/78) - DRsp Nr. 1997/14754

BFH, vom 26.09.1980 - Aktenzeichen III R 21/78

DRsp Nr. 1997/14754

»1. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts unbebauter Grundstücke verdient die Wertermittlung durch unmittelbare Ableitung aus Kaufpreisen für vergleichbare Grundstücke den Vorzug vor der Wertermittlung auf der Grundlage von Durchschnittswerten, sogenannten Richtwerten. 2. Die Ableitung des gemeinen Werts unbebauter Grundstücke unmittelbar aus Kaufpreisen setzt voraus, daß eine ausreichende Zahl von Verkaufsfällen vorliegt, bei denen die Verkaufspreise eindeutig als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen anzusehen sind. Außerdem ist erforderlich, daß die maßgebenden Wertfaktoren der zu vergleichenden Grundstücke im wesentlichen übereinstimmen und die Verkäufe im Hauptfeststellungszeitpunkt oder in zeitlicher Nähe hierzu stattgefunden haben.«

Normenkette:

BewG (1965) § 9 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) sowie seine Ehefrau, die Beigeladene, waren an dem hier streitigen Stichtag, dem 1. Januar 1964, je zur Hälfte Miteigentümer von mit einer Tankstelle und weiteren fremden Gebäuden bebauten Grundflächen von insgesamt 5.793 qm in H. Im Oktober 1963 hatten sie eine Teilfläche von 299 qm zum Zwecke der Straßenverbreiterung an die Stadt H zum Preis von 60 DM je qm veräußert.