I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) sowie seine Ehefrau, die Beigeladene, waren an dem hier streitigen Stichtag, dem 1. Januar 1964, je zur Hälfte Miteigentümer von mit einer Tankstelle und weiteren fremden Gebäuden bebauten Grundflächen von insgesamt 5.793 qm in H. Im Oktober 1963 hatten sie eine Teilfläche von 299 qm zum Zwecke der Straßenverbreiterung an die Stadt H zum Preis von 60 DM je qm veräußert.
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