Im Prozeß wegen Veranlagung zur Vermögensabgabe gab das Finanzamt (FA) X mit Schriftsatz vom 17. November 1964 seine Stellungnahme zur Berufungsbegründung ab. Dieser Schriftsatz wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Abgabepflichtigen am 30. November 1964 zur Kenntnis übersandt. Am 30. Dezember 1964 reichte das FA X einen weiteren Schriftsatz beim Finanzgericht (FG) ein, mit dem es nunmehr beantragte, den geltend gemachten Vertreibungsschaden statt auf 2 Mio RM bis zum Ergehen eines Feststellungsbescheides vorläufig auf 0 festzusetzen. Dieser Schriftsatz wurde am 12. Januar 1965 an den Prozeßbevollmächtigten der Abgabepflichtigen "zur Äußerung innerhalb 3 Wochen" übersandt. Am 8. Februar 1965 teilte das FG dem Prozeßbevollmächtigten der Abgabepflichtigen schriftlich mit, daß das FA Y auf Anforderung des FG mehrere - im einzelnen bezeichnete - Akten übersandt habe.
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