I. Der Kläger ist Inhaber eines Quetschwerks. Das Finanzamt (FA) hat bei der nach § 222 Abs. 1 Nr. 2 AO berichtigten endgültigen Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens des Klägers zum 1. Januar 1960 und bei den Wertfortschreibungen des Einheitswerts des Betriebsvermögens des Klägers zum 1. Januar 1961 und zum 1. Januar 1962 die in den Steuerbilanzen gebildeten Rückstellungen für die Wiederauffüllung ausgebeuteter Kiesgruben nicht als Betriebsschulden zum Abzug zugelassen. Die Einsprüche hatten in diesem Punkt keinen Erfolg.
Auch die Berufung, die das Finanzgericht (FG) nach dem Inkrafttreten der FGO als Klage behandelte und mit den Klagen gegen die Einkommensteuerbescheide 1959, 1960 und 1961 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, blieb erfolglos. Das FG führte im wesentlichen aus:
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