I. Das Finanzgericht (FG) verwarf die Berufungen als unzulässig, es legte die Kosten dem als Prozeßbevollmächtigter aufgetretenen Steuerbevollmächtigten auf, weil dieser seine Bevollmächtigung nicht nachgewiesen habe.
Der Bevollmächtigte legte "auftragsgemäß" Rechtsbeschwerde ein. Eine Vollmacht reichte er trotz Mahnung nicht ein. Während des Rechtsbeschwerde- (jetzt Revisions-)Verfahrens verstarb der Steuerpflichtige.
II. Die Revision ist unzulässig.
1. Es handelt sich um eine Revision des Steuerpflichtigen, nicht des Bevollmächtigten selbst. Denn aus dem Wort "auftragsgemäß" geht eindeutig hervor, daß er in fremdem Namen handeln wollte.
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